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Berlin, 20. November 2008 14:50 Uhr

Die Satzung der Tierschutzliga in Deutschland e.V.

Die Satzung der Tierschutzliga in Deutschland e.V. Drucken Sie sich die Satzung aus
§ 1 Name und Sitz
 

Der Verein führt den Namen »Tierschutzliga in Deutschland« und hat seinen Sitz in Berlin. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg führt der Verein den Namenszusatz e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben
 

Die Tierschutzliga in Deutschland ist ein Zusammenschluss von Tierfreunden, der den Zweck verfolgt, notleidenden Tieren zu helfen und für das Recht der Tiere zu kämpfen. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

Die Tierschutzliga macht sich zur Aufgabe:

Finanzielle Mittel

Finanzielle Mittel für die Tierschutzarbeit der angeschlossenen Vereine zu beschaffen.

Tiere vor Quälereien, Leid und Ausrottung zu schützen

Tiere vor Quälereien, Leid und Ausrottung zu schützen.

Gnadenhöfe

Einen Gnadenhof für notleidende Tiere zu errichten oder bestehende Gnadenhöfe bzw. Tierschutzorganisationen, die einen Gnadenhof oder ein Tierheim errichten wollen, zu unterstützen.

Herrenlose Tiere an gute Plätze weiterzuvermitteln

Herrenlose Tiere an gute Plätze weiterzuvermitteln

Aufklärungsarbeit

Aufklärungsarbeit über den Umgang mit Tieren zu leisten.

Abschaffung von Tierversuchen, Massentierhaltung und unnötige Tiertransporte

Für die Abschaffung von Tierversuchen, Massentierhaltung und unnötige Tiertransporte zu kämpfen.

Sich für die Erhaltung natürlicher und naturnaher Lebensräume einzusetzen

Sich für die Erhaltung natürlicher und naturnaher Lebensräume einzusetzen.

 


Die ideellen Ziele, bzw. Aufgaben der Tierschutzliga in Deutschland sind, den Tieren zu Rechten zu verhelfen, die dem ausgewogenen Verhältnis zu den Menschenrechten stehen und auf ethisch, moralischen Grundgedanken fußen.

 

Der Satzungszweck wird auch durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die sich gegen Tierversuche, gegen tierquälerische Intensivhaltung und jeglicher Ausbeutung der Tier, bzw. Vernichtung bestimmter Tierarten wendet, verwirklicht.

 

Dies erfolgt im Sinne des Grundgesetzes und mit legalen Mitteln.

§ 3 Finanzen
 

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Tierschutzliga werden aufgebracht durch:

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge

Spenden

Spenden

Zuschüsse

Zuschüsse

sonstige Zuwendungen

sonstige Zuwendungen

Arbeitsleistungen jeder Art

Arbeitsleistungen jeder Art

 


Die Höhe, bzw. die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen besteht nicht. Die Tätigkeiten bei der Tierschutzliga (ausgenommen der Angestellten) erfolgen ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann bei besonderem Aufwand bis zu der Höhe dieses Aufwandes gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person sein, die sich durch eine schriftliche Eintrittserklärung verpflichtet, die Ziele des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins zu fördern und einen Beitrag entrichtet. Vorstandsmitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vor Jahresschluss schriftlich zu Händen des Vorstands mitgeteilt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist möglich bei Verletzungen der Mitgliedspflichten gem. § 4 Absatz 1, sowie bei sonstigen “wichtigen Gründen” im Sinne des Gesetzes.

2.

Fördermitglied kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung eines Betrages. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gilt § 4 Absatz 3. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt wird, insbesondere der jährliche Mindestbeitrag nicht mehr entrichtet wird.

3.

Für herausragende Dienste an dem Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

4.

Rechte der Mitglieder:

Unentgeltlicher Bezug der Mitgliederzeitung 'TIERRUNDSCHAU'

Unentgeltlicher Bezug der Mitgliederzeitung TIERRUNDSCHAU

Unentgeltlicher Bezug von Infomaterial

Unentgeltlicher Bezug von Infomaterial

Beratung in Fragen zur Tierhaltung

Kostenlose Beratung in Fragen zur Tierhaltung

Urlaubspflegeplätzen und Tierpflegeplätze

Kostenlose Vermittlung von Urlaubspflegeplätzen und Tierpflegeplätzen

Veröffentlichung von Suchanzeigen in der Mitgliederzeitung 'TIERRUNDSCHAU'

Kostenlose Veröffentlichung von Suchanzeigen für abhanden gekommene Haustiere in der Tierrundschau

Tierarztkosten

Tierarztkosten, die durch die Behandlung von Tieren unserer Mitglieder entstanden sind, werden ganz oder teilweise übernommen, wenn das Mitglied diese Kosten nachweislich nicht selbst tragen kann

kostenlose Haftpflichtversicherung für Mitglieder im Zusammenhang ...

kostenlose Haftpflichtversicherung für Mitglieder im Zusammenhang mit der Bergung und Versorgung von Fundtieren

 

mehr zu den Rechten unserer Mitglieder können Sie hier nachlesen »

5.

Die Höhe bzw. die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesezt (siehe § 3) Vorstandsmitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Vorstand
 

Der Vorstand besteht aus dem

1.

Vorsitzenden

2.

Stellv. Vorsitzenden

3.

Schatzmeister

4.

Schriftführer

 

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

Der erste und stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Schatzmeister und Schriftführer können den Verein jeweils zusammen rechtsverbindlich vertreten. Zum Vorstand kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand beschließt alle Obliegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2.

Einberufung der Mitgliederversammlung

3.

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.

Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

5.

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Bestellung eines Geschäftsführers

6.

Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

7.

Beschlußfassung über Unterstützungen

 

Beschlußfassung des Vorstandes:

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) anwesend sind. Der Vorstand kann für die Geschäfte des laufenden Jahres einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 6 Rechtsanspruch auf Unterstützung
 

Der Vorstand stellt in Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Partnervereinen die Richtlinien auf, nach denen die Verteilung der Leistungen an die Mitgliedsvereine oder ähnliche Einrichtungen erfolgen. Die Richtlinien können jederzeit in einer gemeinsamen Sitzung der Partnervereine geändert werden, wenn dies die Umstände erfordern, bzw. wenn sich die Situation der Partnervereine gravierend ändern sollte.

 

Die Mittel, die die Liga erwirtschaftet, kommen in vierteljährlichem Turnus als Zuschüsse an die Mitgliedsvereine zur Verteilung. Unabhängig davon können die Zuschüsse auch als laufende monatliche Zahlung geleistet werden und eine genauere Abrechnung erfolgt dann vierteljährlich.

 

Leistungsberechtigt ist, wer ein Tierheim, einen Gnadenhof, eine ähnliche Einrichtung oder aktive Tierschutzarbeit betreibt. Für den Fall, dass ein Partnerverein seinen Tierheimbetrieb bzw. seine tierschützerische Arbeit einstellt, entfällt damit auch der Anspruch auf Leistungen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.

Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins obliegt die Beschlußfassung in allen Dingen, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.

2.

Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung), es erfolgt eine schriftliche Einladung oder Bekanntgabe durch die Vereinszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins

Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern

Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der Mitglieder erforderlich.

4.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

5.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt.

6.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitgliedsvereine, die durch den jeweiligen Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl von Vorstandsmitgliedern rechtswirksam vertreten werden, haben ebenfalls nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

7.

Ein ordentliches Mitglied, Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied das an drei aufeinanderfolgenden Jahreshauptversammlungen nicht mehr teilgenommen hat und gleichzeitig sein Mitwirken an der Vereinbarkeit eingestellt hat, verliert sein Stimmrecht, wenn die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich durch Beschluss sein Stimmrecht weiter befürwortet.

§ 8 Stimmrecht
 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitgliedsvereine die durch den jeweiligen Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl von Vorstandsmitglieder rechtswirksam vertreten werden, haben ebenfalls nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins
 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des gemeinnützigen Zweckes der TIERSCHUTZLIGA IN DEUTSCHLAND e.V. fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die

Stiftung WWF Deutschland e.V.,
Frankfurt, Hedderichstr.10

mit der Maßgabe, die Mittel ausschließlich für Tierschutzzwecke aufzuwenden.

 

Berlin, den 15.01.2003




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