|
§ 1
|
|
Name und Sitz
|
|
|
|
Der Verein führt den Namen
»Tierschutzliga in Deutschland« und hat
seinen Sitz in Berlin. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin
Charlottenburg führt der Verein den Namenszusatz e.V.
|
|
|
§ 2
|
|
Zweck und Aufgaben
|
|
|
|
Die Tierschutzliga in Deutschland ist ein Zusammenschluss von
Tierfreunden, der den Zweck verfolgt, notleidenden Tieren zu helfen und für das Recht der
Tiere zu kämpfen. Der Verein ist selbstlos tätig.
|
|
|
|
Die Tierschutzliga macht sich zur Aufgabe:
|
|
|
Finanzielle Mittel für die Tierschutzarbeit der angeschlossenen Vereine zu beschaffen.
|
|
|
Tiere vor Quälereien, Leid und Ausrottung zu schützen.
|
|
|
Einen Gnadenhof für notleidende Tiere zu errichten oder
bestehende Gnadenhöfe bzw. Tierschutzorganisationen, die einen Gnadenhof oder ein
Tierheim errichten wollen, zu unterstützen.
|
|
|
Herrenlose Tiere an gute Plätze weiterzuvermitteln
|
|
|
Aufklärungsarbeit über den Umgang mit Tieren zu leisten.
|
|
|
Für die Abschaffung von Tierversuchen, Massentierhaltung und unnötige Tiertransporte zu kämpfen.
|
|
|
Sich für die Erhaltung natürlicher und naturnaher Lebensräume einzusetzen.
|
|
|
|
Die ideellen Ziele, bzw. Aufgaben der Tierschutzliga in
Deutschland sind, den Tieren zu Rechten zu verhelfen, die dem ausgewogenen Verhältnis zu
den Menschenrechten stehen und auf ethisch, moralischen Grundgedanken fußen.
|
|
|
|
Der Satzungszweck wird auch durch gezielte
Öffentlichkeitsarbeit, die sich gegen Tierversuche, gegen tierquälerische
Intensivhaltung und jeglicher Ausbeutung der Tier, bzw. Vernichtung bestimmter Tierarten
wendet, verwirklicht.
|
|
|
|
Dies erfolgt im Sinne des Grundgesetzes und mit legalen Mitteln.
|
|
|
§ 3
|
|
Finanzen
|
|
|
|
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Tierschutzliga
werden aufgebracht durch:
|
|
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
|
Spenden
|
|
|
Zuschüsse
|
|
|
sonstige Zuwendungen
|
|
|
Arbeitsleistungen jeder Art
|
|
|
|
Die Höhe, bzw. die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Ein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung von Beiträgen
oder sonstigen Leistungen besteht nicht. Die Tätigkeiten bei der Tierschutzliga
(ausgenommen der Angestellten) erfolgen ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann
bei besonderem Aufwand bis zu der Höhe dieses Aufwandes gewährt werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
|
|
§ 4
|
|
Mitgliedschaft
|
|
|
|
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
|
|
1.
|
|
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede
Personengesellschaft und jede juristische Person sein, die sich durch eine schriftliche
Eintrittserklärung verpflichtet, die Ziele des Vereins innerhalb und außerhalb des
Vereins zu fördern und einen Beitrag entrichtet. Vorstandsmitglieder,
Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt
mit der Aufnahmebestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die ordentliche
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vor Jahresschluss
schriftlich zu Händen des Vorstands mitgeteilt werden. Über den Ausschluss eines
Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist möglich bei
Verletzungen der Mitgliedspflichten gem. § 4 Absatz 1, sowie bei sonstigen “wichtigen Gründen”
im Sinne des Gesetzes.
|
|
2.
|
|
Fördermitglied kann werden, wer sich nicht aktiv an der
Vereinsarbeit beteiligt, im übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und
unterstützen will. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung,
verbunden mit der Zahlung eines Betrages. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gilt § 4 Absatz 3. Die
Mitgliedschaft endet ferner, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt wird,
insbesondere der jährliche Mindestbeitrag nicht mehr entrichtet wird.
|
|
3.
|
|
Für herausragende Dienste an dem Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung einzuholen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
|
|
4.
|
|
Rechte der Mitglieder:
|
|
|
Unentgeltlicher Bezug der Mitgliederzeitung TIERRUNDSCHAU
|
|
|
Unentgeltlicher Bezug von Infomaterial
|
|
|
Kostenlose Beratung in Fragen zur Tierhaltung
|
|
|
Kostenlose Vermittlung von Urlaubspflegeplätzen und Tierpflegeplätzen
|
|
|
Kostenlose Veröffentlichung von Suchanzeigen für abhanden gekommene Haustiere in der Tierrundschau
|
|
|
Tierarztkosten, die durch die Behandlung von Tieren unserer Mitglieder entstanden sind, werden
ganz oder teilweise übernommen, wenn das Mitglied diese Kosten nachweislich nicht selbst tragen kann
|
|
|
kostenlose Haftpflichtversicherung für Mitglieder im Zusammenhang mit der Bergung und
Versorgung von Fundtieren
|
|
|
|
mehr zu den Rechten unserer Mitglieder können Sie hier nachlesen »
|
|
5.
|
|
Die Höhe bzw. die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesezt (siehe § 3) Vorstandsmitglieder, Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
|
|
|
§ 5
|
|
Vorstand
|
|
|
|
Der Vorstand besteht aus dem
|
|
1.
|
|
Vorsitzenden
|
|
2.
|
|
Stellv. Vorsitzenden
|
|
3.
|
|
Schatzmeister
|
|
4.
|
|
Schriftführer
|
|
|
|
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB
|
|
|
|
Der erste und stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Schatzmeister und
Schriftführer können den Verein jeweils zusammen rechtsverbindlich vertreten. Zum Vorstand kann auch ein
Nichtmitglied gewählt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird
für drei Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß von der
Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand beschließt alle Obliegenheiten des Vereins, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
|
|
|
|
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
|
|
1.
|
|
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
|
|
2.
|
|
Einberufung der Mitgliederversammlung
|
|
3.
|
|
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
|
|
4.
|
|
Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichtes
|
|
5.
|
|
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Bestellung eines Geschäftsführers
|
|
6.
|
|
Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
|
|
7.
|
|
Beschlußfassung über Unterstützungen
|
|
|
|
Beschlußfassung des Vorstandes:
|
|
|
|
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) anwesend sind. Der Vorstand kann für die Geschäfte
des laufenden Jahres einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
|
|
|
§ 6
|
|
Rechtsanspruch auf Unterstützung
|
|
|
|
Der Vorstand stellt in Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Partnervereinen die Richtlinien auf,
nach denen die Verteilung der Leistungen an die Mitgliedsvereine oder ähnliche Einrichtungen erfolgen. Die Richtlinien
können jederzeit in einer gemeinsamen Sitzung der Partnervereine geändert werden, wenn dies die Umstände erfordern,
bzw. wenn sich die Situation der Partnervereine gravierend ändern sollte.
|
|
|
|
Die Mittel, die die Liga erwirtschaftet, kommen in vierteljährlichem
Turnus als Zuschüsse an die Mitgliedsvereine zur Verteilung. Unabhängig davon können die Zuschüsse
auch als laufende monatliche Zahlung geleistet werden und eine genauere Abrechnung erfolgt dann
vierteljährlich.
|
|
|
|
Leistungsberechtigt ist, wer ein Tierheim, einen Gnadenhof, eine
ähnliche Einrichtung oder aktive Tierschutzarbeit betreibt. Für den Fall, dass ein Partnerverein
seinen Tierheimbetrieb bzw. seine tierschützerische Arbeit einstellt, entfällt damit auch der
Anspruch auf Leistungen.
|
|
|
§ 7
|
|
Mitgliederversammlung
|
|
1.
|
|
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins obliegt die Beschlußfassung in allen
Dingen, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.
|
|
2.
|
|
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal
jährlich durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung), es erfolgt eine schriftliche
Einladung oder Bekanntgabe durch die Vereinszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
sowie unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
|
|
|
Satzungsänderungen
|
|
|
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
|
|
|
Entlastung des Vorstandes
|
|
|
Auflösung des Vereins
|
|
|
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
|
|
|
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
|
|
3.
|
|
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der Mitglieder erforderlich.
|
|
4.
|
|
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder
oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
|
|
5.
|
|
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt.
|
|
6.
|
|
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitgliedsvereine, die durch den jeweiligen Vorstand in vertretungsberechtigter
Zahl von Vorstandsmitgliedern rechtswirksam vertreten werden, haben ebenfalls nur eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten.
|
|
7.
|
|
Ein ordentliches Mitglied, Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied das
an drei aufeinanderfolgenden Jahreshauptversammlungen nicht mehr teilgenommen hat und gleichzeitig
sein Mitwirken an der Vereinbarkeit eingestellt hat, verliert sein Stimmrecht, wenn die
Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich durch Beschluss sein Stimmrecht weiter befürwortet.
|
|
|
§ 8
|
|
Stimmrecht
|
|
|
|
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitgliedsvereine die durch den
jeweiligen Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl von Vorstandsmitglieder rechtswirksam vertreten
werden, haben ebenfalls nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
|
|
|
§ 9
|
|
Auflösung des Vereins
|
|
|
|
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des
gemeinnützigen Zweckes der TIERSCHUTZLIGA IN DEUTSCHLAND e.V. fällt das verbleibende
Vereinsvermögen an die
Stiftung WWF Deutschland e.V.,
Frankfurt, Hedderichstr.10
mit der Maßgabe, die Mittel ausschließlich für Tierschutzzwecke aufzuwenden.
|
|
|
|
|
Berlin, den 15.01.2003
|
|